AGB / Hausordnung

Besondere Teilnahmebedingungen – Weihnachtsmarkt Siegen (Stand 01.02.2023)

§ 1 – Geltungsbereich

Diese besonderen Teilnahmebedingungen gelten für die Organisation und die Durchführung des in Siegen stattfindenden Weihnachtsmarktes. Frühere besondere Teilnahmebedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

§ 2 – Marktgelände und Marktzeiten

(1) Der Aufbau (Inventar, Verkaufsprodukte) der Marktstände beginnt für Kunsthandwerker und Händler in der Regel am Donnerstag/ Freitag vor Totensonntag. Der Abbau soll in der Regel am 28.12. abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann der Termin verlängert werden. Ausnahmslos muss in diesen Fällen der Abbau am 31.12. beendet sein.
(2) Die Öffnungszeiten werden von der Veranstalterin jährlich festgelegt und den Anbietern bis 4 Wochen vor Marktbeginn in einem „Informationsschreiben“ mitgeteilt. Hierin erhält der Aussteller auch Informationen zum organisatorischen Ablauf der Veranstaltung. Die Daten für Versorgerstände sind individuell mit dem Veranstalter zu organisieren.

§ 3 – Veranstalter

Veranstalterin des Siegener Weihnachtsmarktes im Sinne der §§ 68 ff. GewO ist die 3e-Märkte GmbH, Schmiedestr. 6, 57076 Siegen. Ihr obliegt die Zulassung zum Markt und die Marktleitung.

§ 4 – Hausrecht; Aufsicht

(1) Die Veranstalterin übt innerhalb des Marktgeländes das Hausrecht aus. Die Weisungen der Veranstalterin sind zu befolgen.
(2) Der Weihnachtsmarkt unterliegt der Aufsicht durch die Stadt Siegen. Die Beauftragten der Stadt Siegen haben jederzeit Zutritt zu den Ständen der Aussteller. Auch sie sind berechtigt, den Ausstellern Weisungen zu erteilen. Die Weisungen der Beauftragten der Stadt Siegen sind dabei von den Ausstellern vorrangig vor ggf. anders lautenden Weisungen der Veranstalterin zu beachten.
(3) Bei schwerwiegenden Verstößen eines Ausstellers gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen), die Besonderen Teilnahmebedingungen oder gegen die Weisungen der Veranstalterin bzw. der städtischen Beauftragten ist die Veranstalterin berechtigt, den Stand bzw. das Fahrgeschäft des Ausstellers schließen oder räumen zu lassen. Dies gilt ebenso im Falle der wesentlichen Abweichung des Standes, des Fahrgeschäfts, der ausgestellten bzw. verkauften Produkte oder der angebotenen Dienstleistungen von der Zulassung der Veranstalterin.

§ 5 – Zulassung

(1) Die Teilnahme an dem Weihnachtsmarkt ist von der vorherigen Zulassung durch die Veranstalterin abhängig. Die Zulassung richtet sich nach Maßgabe der geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Besonderen Teilnahmebedingungen der Veranstalterin.
(2) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Auch ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
(3) Die Zulassung erfolgt schriftlich durch die Veranstalterin. Durch die Zulassung kommt ein Mietvertrag unter Bezugnahme auf die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Besonderen Teilnahmebedingungen zustande. Hierbei kommt den Besonderen Teilnahmebedingungen vorrangige Geltung vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
(4) Die Ausstellung und der Verkauf von anderen als den zugelassenen Artikeln sowie das Anbieten anderer als der zugelassenen Dienstleistungen ist nicht erlaubt.
(5) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 6 – Anträge auf Zulassung

Ergänzend zu § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin gilt:
(1) Anträge auf Zulassung sind nur für den Weihnachtsmarkt des laufenden Jahres zulässig. Sie sind schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Bewerbungsformular bis zur angegebenen Deadline des jeweiligen Jahres bei der Veranstalterin einzureichen. Nach Ablauf der Deadline des jeweiligen Jahres eingehende Anträge werden bei der Zulassung nicht berücksichtigt.
(2) Die Anträge nach Abs. 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Firma, Vor- und Zuname sowie die vollständige Anschrift des Bewerbers mit Telefonnummer (Festnetz, Mobil-Nummer und E-Mail-Adresse),
b) eine Beschreibung des Standes bzw. des Fahrgeschäfts sowie des Waren- oder Dienstleistungsangebotes (ausführliche Schilderung, insbesondere Sortimentsbeschreibung),
c) ein Lichtbild (insbes. bei gewünschter Nutzung eines eigenen Verkaufshauses) oder eine detaillierte Skizze des Standes bzw. Fahrgeschäfts,
d) den Bedarf an der Stellung eines Verkaufshauses durch die Veranstalterin oder den Aufbau eines eigenen Verkaufshauses,
e) ggf. den Flächenbedarf des eigenen Verkaufshauses bzw. Fahrgeschäfts (genaue Maße und Gewichte einschließlich der Lastverteilung bei Fahrgeschäften) sowie der benötigten Zusatzfläche außerhalb des Standes bzw. Fahrgeschäfts (insbes. zur Öffnung von Türen),
f) den benötigten Strom- (Licht- und Kraftstrom), Wasser- / Abwasseranschluss.
(3) Die Vorlage weiterer Unterlagen kann jederzeit durch die Veranstalterin gefordert werden.
(4) Mit der Einreichung des Antrags werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Teilnahmebedingungen der Veranstalterin für rechtsverbindlich anerkannt.

§ 7 – Bewerberauswahl und Versagen der Zulassung

(1) Als Aussteller werden Personen zugelassen, deren Erzeugnisse und Verkaufsartikel in den Rahmen der Veranstaltung passen. Die Bewerberauswahl erfolgt mit dem Ziel,
a) die Attraktivität des Marktes durch ein hohes Qualitätsniveau zu sichern,
b) ein möglichst vielseitiges und ausgewogenes Veranstaltungs-, Leistungs- und Warenangebot zu erhalten, das üblicherweise zum Sortiment eines Weihnachtsmarktes gehört oder passt und
c) ein einheitliches, äußerlich ansprechendes Erscheinungsbild des Weihnachtsmarktes sicherzustellen. Das Marktbild soll der besonderen Atmosphäre des Marktumfeldes und der Marktthematik gerecht werden, auch hier folgt ein Informationsblatt „Dekorations-Information“.
(2) Die Bewerberauswahl richtet sich daher insbesondere nach der Attraktivität des Veranstaltungs-, Leistungs- oder Warenangebots, der Attraktivität des Geschäftes / Standes und dem zur Verfügung stehenden Platz.
(3) Eine Zulassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn das Platzangebot erschöpft ist, der Bewerber oder sein Angebot den vorstehenden Anforderungen nicht entspricht, der Bewerber als unzuverlässig anzusehen ist, insbesondere zuvor bereits gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen frühere Verträge mit der Veranstalterin bzw. gegen die Vorschriften vorangegangener bzw. geltender Teilnahmebedingungen oder wiederholt gegen Anordnungen der Veranstalterin verstoßen hat, der Antrag nicht fristgemäß oder unvollständig eingeht oder zum Warenteil des neuen Bewerbers bereits ein ausreichendes bzw. ein Überangebot vorhanden ist.

§ 8 – Mietvertrag

(1) Den Ausstellern wird die reine Bodenfläche oder die Bodenfläche mit Verkaufshaus vermietet. Jeder angefangene qm wird auf die volle Quadratmeterzahl aufgerundet. Träger und Säulen sind einbezogen. Ergibt sich beim Allgemeinaufbau, dass ein bereits bestätigter Stand eine größere oder kleinere Ausstellungsfläche einnimmt, ist die Veranstalterin berechtigt, eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift vorzunehmen. Der Aufbau bzw. die Aufstellung von Sachen, Gegenständen über die zugewiesene Platzfläche hinaus erfordert die schriftliche Genehmigung der Veranstalterin und muss im Vorfeld beantragt werden.
(2) Darüber hinaus ist die Veranstalterin berechtigt, die Standlage bereits bestehender Stände ohne vorherige Benachrichtigung abzuändern.

§ 9 – Miete

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt:
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu zahlen, und zwar 50 % mit Erhalt der Rechnung im Rahmen der Zulassung, weitere 50% bis zum 15. September, in dem der jeweilige Weihnachtsmarkt stattfindet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist (Fälligkeit). Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind sofort in voller Höhe zu zahlen.
(2) Handelt es sich bei dem Aussteller um einen Kaufmann und daher bei dem abgeschlossenen Mietvertrag um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, so werden von Fälligkeit an Verzugszinsen berechnet. Diese liegen acht Prozent über dem Basiszinssatz.
(3) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und die daraus entstehenden Kosten steht der Veranstalterin an dem eingebrachten Veranstaltungsgut das Vermieterpfandrecht zu. Die Veranstalterin haftet nicht für Beschädigungen, ausgenommen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte. Es wird dabei vorausgesetzt, das alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
(4) Sollte die Veranstaltung auf einen anderen als den vorgesehenen Zeitpunkt verschoben oder auf ein anderes Veranstaltungsgelände innerhalb der Stadt verlegt werden, behalten die getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

§ 10 – Widerruf der Zulassung und Kündigung des Mietvertrags

Ergänzend zu § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 27 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt:
(1) Die Veranstalterin ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Zulassung zu widerrufen und den Mietvertrag fristlos zu kundigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Standplatz zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht belegt ist, der Verkaufsstand/das Geschäft während der Öffnungszeiten wiederholt nicht benutzt oder betrieben wird,
der Anbieter oder sein Personal oder von ihm Beauftragte trotz vorheriger Abmahnung gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen Anweisungen der Veranstalterin, der städtischen Beauftragten oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Besonderen Teilnahmebedingungen verstoßen hat, das Geschäft wesentlich von den Angaben im Antrag abweicht.
(2) Die Veranstalterin kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen nach erfolgter Mahnung den Mietvertrag kündigen und über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Dasselbe gilt, wenn ein Stand nicht termingerecht bezogen, geöffnet und besetzt wird. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Arbeits- und Ausstellerausweise verweigern.
(3) Nach dem Widerruf der Zulassung und der Kündigung des Mietvertrags muss der Standplatz sofort geräumt werden.
(4) Schließt der Mieter einen Vertrag über die benötigte Standfläche ab und reserviert quasi seine Produktschiene. Ist der Veranstalter berechtigt, die Anzahlung in Höhe von 30% einzubehalten, als Schadensersatz, wenn der Mieter seine Vertrag nach Anzahlung kündigt. Sollte der Veranstalter einen Ersatz Händler akquirieren, dann zahlt der Veranstalter die Anzahlung zurück.

§ 11 – Kaution

Jeder Neukunde hat eine Kaution in Höhe von € 100,00 zu leisten
(2) Die Kaution wird zusammen mit der Miete erhoben und berechnet. Die Kaution wird in der Rechnung im Rahmen der Zulassung ausgewiesen und muss zusammen mit der Rechnung entsprechend den Zahlungsbedingungen beglichen werden.
(3) Nach dem ordnungsgemäßen Standabbau und der vertragsgemäßen Rückgabe der Mietsache erhält der Teilnehmer seine Kaution zurück. Die Veranstalterin ist berechtigt, solche Kosten, die der Aussteller durch Beschädigungen (z.B. Nichteinhaltung der Reinigungs- und Dekorationspflicht) usw. verursacht, mit der Kaution zu verrechnen.

§ 12 – Zuweisung der Standplätze, Standausrüstung und Standbetrieb

(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Veranstalterin. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Die Veranstalterin ist berechtigt, im Einzelfall aus wichtigen Gründen nachträglich einen von der Zulassung bzw. vom Mietvertrag abweichenden Standplatz zuzuteilen bzw. Ein- oder Ausgänge zu verlegen oder zu schließen.
(2) Der Betrieb des Standes oder Fahrgeschäftes hat an dem zugewiesenen Standplatz zu erfolgen. Abweichend hiervon bedürfen ein Wechsel, ein Tausch, eine Weiter bzw. Untervermietung und eine unentgeltliche Überlassung an eine andere Person der schriftlichen Genehmigung der Veranstalterin.
(3) Die von den Anbietern selbst eingebrachten Marktstände müssen im Erscheinungsbild und in den Abmessungen den Standardhäusern des Veranstalters ähnlich sein. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Veranstalterin möglich.
(4) Wurde ein Verkaufshäuschen angemietet, so stellt die Veranstalterin die Grundausrüstung zur Verfügung. Die Grundausrüstung bleibt Eigentum der Veranstalterin und muss pfleglich behandelt werden. Bekleben, Streichen, Bohren usw. ist nicht gestattet. Alle Nägel, Schrauben und Tackernadeln müssen nach Marktende entfernt werden. Alle für den Standaufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Insbesondere sind die gesetzlichen Vorschriften für Feuerschutz und Unfallverhütung einzuhalten. Ein Feuerlöscher ist an jedem Stand bereit zu halten.
(5) Die Gestaltung der Marktstände und die Präsentation des Warenangebotes durch die Aussteller hat der besonderen Atmosphäre eines traditionellen Weihnachtsmarktes gerecht zu werden.
(6) Der Aussteller ist zur Beachtung aller mit dem Betrieb seines Standes/Geschäfts verbundenen Vorschriften, wie Lebensmittel-, Hygiene-, Bau- und Brandschutzvorschriften sowie der Regelungen des Gaststätten-, Arbeitnehmerschutz- und Jugendschutzgesetzes, verpflichtet.
(7) Es ist untersagt, Standplätze für andere als die zugelassenen Zwecke zu verwenden.
(8) Das Anbieten und der Verkauf der zugelassenen Waren ist nur von den zugewiesenen Standplätzen aus gestattet. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Veranstalterin.

§ 13 – Standaufbau und Standabbau

(1) Den Auf- und Abbau der Stände regelt die Veranstalterin.
(2) Die Standplätze werden durch die Veranstalterin zugewiesen und stehen den Ausstellern vier Tage vor Eröffnung zur Verfügung. Bei der Fa. 3e-Märkte GmbH angemietete Verkaufshäuser stehen dem Aussteller ab dem Donnerstag vor Totensonntag zur Verfügung. Der Aufbau erfolgt durch den Aussteller und muss bis 20.00 Uhr des Tages vor der Eröffnung beendet sein.
(3) Ist der Standplatz bis zu diesem Zeitpunkt nicht termingerecht bezogen, kann die Ausstellungsleitung den Stand auf Kosten des Ausstellers dekorieren lassen. Außerdem steht es der Veranstalterin zu, über den Stand frei zu verfügen, wenn der Stand aus Gründen nicht bezogen wird, die nicht im Verantwortungsbereich der Veranstalterin liegen. In diesem Fall ist sie berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag einzubehalten.
(4) Angemietete Stände müssen spätestens am 27.12. um 18.00 Uhr geräumt sein. Eigene Stände müssen bis spätestens 31.12. um 20.00 Uhr abgebaut sein.

§ 14 – Pflichten des Ausstellers

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, über die gesamte Dauer des Weihnachtsmarktes während der Öffnungszeiten seinen Stand bzw. sein Geschäft geöffnet, besetzt und mit den zugelassenen Veranstaltungsgütern bzw. Dienstleistungen belegt zu halten.
(2) Er ist weiterhin verpflichtet, sich nach den festgelegten Öffnungszeiten zu richten. Ein vorzeitiger Abbau ist grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Veranstalterin.

§ 15 – Wasser und Strom

Abweichend von § 20 Abs. 1 – 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt:
Strom und Wasser sind durch die Aussteller über Bestellformulare bei den entsprechenden Subunternehmern auf eigene Kosten zu beantragen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Aussteller und Subunternehmer. Für ausreichende Allgemeinbeleuchtung trägt die Veranstalterin Sorge. Notwendige Anschlussleitungen in die Stände werden von den auf dem Gelände befindlichen Anschlusspunkten aus auf Kosten der Aussteller hergestellt.
Der Aussteller verpflichte sich für die Laufzeit der Veranstaltung, incl. Auf- und Abbau, die Bestimmungen der DIN VDE, DGUV, der BetrSichV und der SQP4 in dem von ihm genutzten Bereich einzuhalten. Alle verwendeten elektrischen Arbeitsmittel/Anlagen müssen geprüft und mit einem gültigen Prüfsiegel gekennzeichnet sein.

§ 16 – Bewachung und Reinigung

(1) Die allgemeine Bewachung und allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes erfolgt durch die Veranstalterin.
(2) Die Standplätze, Verkaufshäuser und Fahrgeschäfte sind durch die Aussteller instand zu halten und täglich zu reinigen. Auch die Durchgänge zwischen den Standplätzen sind jederzeit frei und sauber zu halten. Darüber hinaus hat jeder Aussteller auf der gesamten Frontlänge seines Standes auch die Fläche bis zur Hälfte des Durchgangsweges zu reinigen. Die Abfälle sind selbst zu entsorgen. Insbesondere Imbissbetriebe haben eigene Müllbehälter zu stellen und ihren gesamten anfallenden
Müll zu entsorgen. Die Veranstalterin behält sich eine hiervon abweichende Regelung vor.
(3) Nach Abschluss des Weihnachtsmarktes haben die Aussteller die ihnen überlassenen Plätze frei von Gegenständen und von Abfällen gesäubert zu hinterlassen.
(4) Kommt ein Teilnehmer seiner Reinigungspflicht nicht nach, so ist die Veranstalterin berechtigt, die Reinigung zu veranlassen und dem Aussteller zu berechnen.

§ 17 – Abfallvermeidung

(1) Auf dem Weihnachtsmarkt dürfen keine Speisen und Getränke in Verkehr gebracht werden, deren Verpackungs- oder Ausschankmaterial aus PVC, Schaumpolysterol oder Aluminium besteht.
(2) Der Getränkeverkauf hat grundsätzlich in bepfandeten Mehrwegflaschen oder nachfüllbaren Behältern zu erfolgen. Eine Rücknahme des Leergutes ist zu gewährleisten.
(3) Altfett und Altöl aus Friteusen und Brätern dürfen nicht in die Oberflächenwassereinleiter entsorgt werden.

§ 18 – An- und Abtransport

Der An- und Abtransport der Veranstaltungsgüter erfolgt durch den Aussteller auf eigene Rechnung und Gefahr. Das Parken auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Die ausgewiesenen Rettungswege sind stets freizuhalten.

§ 19 – Konkurrenz

Konkurrenzlosigkeit oder Ausschluss darf weder gefordert noch von der Veranstalterin zugesagt werden. Ebenfalls übernimmt die Veranstalterin keine Haftung für die Standlage der Konkurrenz.

§ 20 – Werbung

Die Werbung übernimmt die Veranstalterin in der Presse, durch Plakatierung und andere Werbemaßnahmen. Unterstützung durch die Aussteller ist erwünscht.

§ 21 – Haftung

Die Veranstalterin haftet gegenüber den Ausstellern nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 22 – Versicherung

Eine allgemeine Versicherung gegen Haftpflicht schließt die Veranstalterin ab. Die Versicherung der Veranstaltungsgüter und der Verkaufshäuschen bzw. Fahrgeschäfte ist Sache der Aussteller. Wir empfehlen eine Diebstahlversicherung.

§ 23 – Änderungen

Von den Besonderen Teilnahmebedingungen abweichende Abmachungen bedürfen für ihre Rechtskraft der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

§ 24 – Hausordnung

a) Der Antransport von Veranstaltungsgütern muss eine Stunde vor Öffnung des Marktes beendet sein. Das Abstellen von Pkw`s, Lkw´s und Anhängern auf dem Marktgelände ist nicht gestattet. Auf allen Veranstaltungsplätzen des Weihnachtsmarktes herrscht striktes Parkverbot!
b) Alle Aussteller sind zu weihnachtlicher Dekoration ihres Verkaufsstandes verpflichtet. Ein gesondertes Informationsblatt erhält jeder Mieter. Bei Nichterfüllung ist die Veranstalterin berechtigt, eine entsprechende Standdekoration auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen. Lautsprecherübertragungen sind nur nach schriftlicher Genehmigung der Veranstalterin erlaubt.
c) Das Hausrecht auf dem Marktgelände übt die Veranstalterin aus. Den Anordnungen des Marktmeisters ist Folge zu leisten. Die polizeilichen und feuerpolizeilichen Sicherheitsbedingungen sind einzuhalten.
d) Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung, weder für Personen- noch für Sachschäden, ausgenommen sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
e) Musikwiedergabe: Die Musikwiedergabe wird im Interesse aller Beteiligten (Aussteller und Besucher) ausschließlich über die Marktleitung/ Veranstalter geregelt. Die Musikauswahl für die in Frage kommenden Zeiträume wird der Veranstaltung entsprechend (Weihnachtsmarkt) von der Veranstalterin festgelegt, es folgt ein Informationsschreiben.
f) Es dürfen kein Branntwein, keine branntweinhaltigen Getränke und Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, sowie andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren abgegeben noch darf ihnen der Verzehr am oder im Stand gestattet werden.

§ 25 – Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten zwischen der Veranstalterin und Kaufleuten aus der Zulassung zum Weihnachtsmarkt und aus den in diesem Zusammenhang geschlossenen Mietverträgen einschließlich der Wirksamkeit der Verträge ist als Gerichtsstand Siegen vereinbart. Erfüllungsort ist ebenfalls Siegen.

§ 26 – Schlussbestimmung

Sollte einer der Vertragspunkte nicht wirksam sein, so behalten die weiteren Vereinbarungen die Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen § 1 – Veranstalterin und Träger Die 3e-Märkte GmbH, Postanschrift: Schmiedestr. 6, 57076 Siegen, Tel. 0271-38468620, veranstaltet den Markt bzw. die Messe oder Ausstellung. Die jeweilige Stadtverwaltung der Stadt, in welcher die Veranstaltung stattfindet, ist deren ideeller Träger.

Siegen, im Februar 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen

§ 1 – Veranstalterin

Die 3e-Märkte GmbH, Schmiedestr. 6, 57076 Siegen, Tel. 0271-3846860, veranstaltet den Markt bzw. die Messe oder Ausstellung. Die jeweilige Stadtverwaltung der Stadt, in welcher die Veranstaltung stattfindet, ist deren ideeller Träger.
§ 2 – Veranstaltungszeitraum
Die Veranstalterin setzt den Zeitraum fest, in welcher die Veranstaltung stattfindet.

§ 3 – Anmeldung

(1) Firmen können sich mit solchen Waren, Dienstleistungen und Ausstellungsgegenständen anmelden, die unter das von der Veranstalterin festgelegte Veranstaltungsangebot fallen. Zu seiner Anmeldung hat der Aussteller das jeweils gültige Anmeldeformular zu verwenden, das in Maschinen-oder Druckschrift ausgefüllt und von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben sein muss. Die Anmeldung muss bis zum jeweils von der Veranstalterin festgesetzten Anmeldeschluss erfolgen.
(2) Die Waren und Dienstleistungen bzw. die Ausstellungsgegenstände müssen in der Anmeldung unter Angabe ihres Namens und ihres Typs genau bezeichnet werden. Der Aussteller hat zu versichern, dass die von ihm angemeldeten Waren, Dienstleistungen oder Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterstehen und ggf. dass es sich um neue, nicht gebrauchte Waren handelt. Auf Eigenschaften des Veranstaltungsgutes, die den Veranstaltungsbetrieb stören könnten (Aussehen, Geruch, Geräusche usw.), hat der Aussteller besonders hinzuweisen.
(3) Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen, ihn zu vertauschen, unterzuvermieten oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Mit seiner Anmeldung hat der Aussteller ggf. den Antrag auf Zustimmung der Veranstalterin zum Abschluss eines Untermietvertrages einzureichen.
(4) Ausstellungsgemeinschaften haben einen Gemeinschaftsstandplatz zu beantragen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Standplatz, so haften sie als Gesamtschuldner. Für die Verhandlungen mit der Veranstalterin haben sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen.
(5) Die Zweitausfertigung der Anmeldung ist für die Unterlagen des Ausstellers bestimmt. Anmeldungen, die nach Anmeldeschluss eingehen oder die sonst nicht ordnungsgemäß abgegeben sind, können nur unter Vorbehalt berücksichtigt werden.
(6) Der Anmelder verpflichtet sich zur Beteiligung an der Veranstaltung. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller für sich und für alle von ihm Beauftragten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen“, die jeweiligen „Besonderen Teilnahmebedingungen“ sowie die „Hausordnung/Technische Richtlinien/Informationsblätter“ als verbindlich an. Dabei gilt die Hausordnung/Technische Richtlinie vorrangig vor den Besonderen Teilnahmebedingungen und diese wiederum vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen. Der Aussteller verpflichtet sich zudem, alle gesetzlichen und polizeilichen, insbesondere die baupolizeilichen, Feuerschutz-, Unfallverhütungs-, gewerbebehördlichen und sonstige Vorschriften zu beachten.

§ 4 – Zulassung

(1) Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bestätigung, wodurch dann zugleich ein Mietvertrag zwischen Aussteller und Veranstalterin geschlossen ist. Über die Zulassung der Aussteller und des einzelnen Veranstaltungsgutes entscheidet die Veranstalterin. Sie kann die erteilte Zulassung widerrufen und den Vertrag kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Zulassung des Ausstellers durch die Veranstalterin umschließt die Zuweisung eines Standplatzes und die Erlaubnis, die in der Zulassung genannten Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten sowie Gegenstände auszustellen und zum Verkauf anzubieten. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugestanden werden.
(3) Waren, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche usw. den Ausstellungsbetrieb stören können, und Waren, die nicht der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Ausstellers unterliegen, werden grundsätzlich nicht zugelassen. In Zweifelsfällen kann die Veranstalterin bestimmte Waren, Dienstleistungen oder Ausstellungsgegenstände unter der Bedingung zulassen, dass sie nicht störend wirken.
(4) Weicht die Zulassung sowie die Standgröße oder Standart von der Anmeldung nicht ab, so kommt der Mietvertrag mit Zugang der Zulassung an den Aussteller zustande. Weicht die Zulassung von der Anmeldung ab, so kommt der Mietvertrag zustande, wenn der Aussteller die Zulassung unter den abgeänderten Bedingungen bestätigt.

§ 5 – Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht

(1) Die Rechnung wird dem Aussteller mit der Zulassung übersandt. Alle Rechnungen sind zu 30 % bis 4 Wochen nach Rechnungsdatum und zu weiteren 30 % bis zum 15.09. des Veranstaltungsjahres und die noch offene Restsumme am 20.11. des Veranstaltungsjahres vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, wenn der jeweilige Aussteller Kaufmann ist, ansonsten 5 %.
(2) Solange der Aussteller seine Rechnung nicht bezahlt hat, darf er den Standplatz nicht beziehen. Der Bezug des Standes ist nur mit einem durch die Veranstalterin gültig ausgefüllten Ausstellerausweis möglich. Die Ausfüllung des Ausstellerausweises erfolgt nur nach Entrichtung des Gesamtrechnungsbetrages.
(3) Die Veranstalterin kann bei Säumigkeit des Ausstellers die Überlassung des Standplatzes verweigern, über nicht vollständig bezahlte Plätze ab zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn anderweitig verfügen und eine Kostenberechnung vornehmen. Zur Sicherung ihrer Forderung behält sich die Veranstalterin das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB an den eingebrachten Waren, dem Veranstaltungsgut und der Standausstattung vor. Bei etwaigen Schäden haftet die Veranstalterin nur für Vorsatz und große Fahrlässigkeit.
(4) Eigentumsvorbehalte Dritter an Waren bzw. am Ausstellungsgut sind vor Beginn der Veranstaltung der Veranstalterin anzuzeigen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen. Die Veranstalterin kann abweichend hiervon die Aufrechnung ausdrücklich schriftlich zulassen.

§ 6 – Standzuweisung

(1) Über die Lage der beantragten Standfläche entscheidet die Veranstalterin unter Berücksichtigung der zugelassenen Waren, Dienstleistungen sowie Ausstellungsgegenstände und der Veranstaltungsgliederung. Das Eingangsdatum der
Anmeldung ist für die Platzzuweisung nicht maßgebend. Wünsche der Aussteller über die Zuweisung bestimmter Stände werden soweit wie möglich berücksichtigt, können jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden. Beantragte Sonderwünsche und mündliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit besonderer schriftlicher Bestätigung.
(2) Die Veranstalterin kann Stände und Werbeflächen unter Beibehaltung der Forderungen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf andere Plätze verlegen. Die Veranstalterin haftet dabei nicht für Schäden, die dem Aussteller durch die Umplatzierung entstehen, ausgenommen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Veranstalterin behält sich vor, die Ein-und Ausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für die Standlage der Konkurrenz.

§ 7 – Nachträgliche Änderung der gesamten Veranstaltung/ Höhere Gewalt

(1) Aus zwingenden Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, kann die Veranstaltung abgesagt, verkürzt, verschoben oder auch verlängert werden. Auch die Öffnungszeiten können verändert werden. Die Aussteller sind in diesem Falle weder zum Rücktritt berechtigt noch stehen ihnen Schadens Ersatzansprüche zu, ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin.
(2) Muss die Absage aus den vorgenannten Gründen mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 30 % der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe infolge höherer Gewalt geschlossen werden, ist die Standmiete für den Zeitraum der Nutzung durch den Aussteller voll und für den verbleibenden Zeitraum zu 50 % zu entrichten.
(3) Die Veranstalterin ist berechtigt, die Messe zeitlich zu verlegen. Die Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Andere Gründe berechtigen nicht zur Einbehaltung der Standmiete.
(4) Der Veranstalterin steht es weiterhin zu, die Veranstaltung aus sonstigen Gründen, welche sie selbst zu vertreten hat, abzusagen, zu verkürzen, zu verschieben oder zu verlängern. Auch in diesem Fall stehen den Ausstellern keine Schadensersatzansprüche zu, ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin.
(5) Bei einer Verkürzung wird der Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum entsprechend ermäßigt. Bei einer Verlängerung ist die Veranstalterin berechtigt, für den Verlängerungszeitraum eine prozentuale Nachberechnung des Mietzinses zu erheben.
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe zu verkürzen. Die Standmiete wird für den nicht genutzten Zeitraum auf 50 % ermäßigt.

§ 8 – Auf-und Abbau

(1) Die Veranstalterin setzt den Beginn sowie das Ende des Auf-und Abbaus fest. Ein vorzeitiger Beginn ist nicht zulässig, ebenso wenig wie ein verspätetes Ende der Auf-und Abbauarbeiten. Ein vorzeitiger Beginn sowie eine Terminverlängerung des individuellen Auf-oder Abbaus ist nur ausnahmsweise nach Absprache mit der Veranstalterin möglich. Auch das Einbringen weiterer Waren oder Ausstellungsgegenstände bzw. das Anbieten anderer Dienstleistungen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Veranstalterin möglich.
(2) Über Stände, die am Tage vor Ausstellungsbeginn, 11.00 Uhr, aus Gründen nicht bezogen sind, die in der Sphäre des Ausstellers liegen, kann die Veranstalterin frei verfügen. Sie kann den Stand auf Kosten des Ausstellers dekorieren lassen. Der Aussteller haftet der Veranstalterin für den Ausfallschaden in Höhe der Standgebühr. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale.
(3) Die Veranstalterin lässt Waren bzw. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Ende des Abbautermins noch auf dem Veranstaltungsgelände befinden, auf Kosten des Ausstellers auslagern. Bei etwaigen Schäden haftet die Veranstalterin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 – Standausrüstung

Mietet der Aussteller die Standausrüstung von der Veranstalterin an, so muss diese nach Veranstaltungsende im übernommen Zustand wieder zurückgegeben werden. Nageln, Schrauben, Tackern und Bemalen der angemieteten Standausrüstung ist grundsätzlich verboten, es sei denn die Veranstalterin ordnet eine Änderung explizit an. Ausnahmen von dieser Vorgabe bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Veranstalterin. Für Beschädigungen haftet der Aussteller im Rahmen der Gesetze. Die Veranstalterin behält sich vor, erforderliche Arbeiten auf Kosten des Ausstellers durchzuführen, sollte das Gesamterscheinungsbild des Standes nicht dem Niveau der Veranstaltung entsprechen.

§ 10 – Bindung des Ausstellers an den Vertrag; Kündigung

(1) Einer Aufhebung des Mietvertrages auf Wunsch des Ausstellers kann die Veranstalterin nach freiem Ermessen zustimmen. Eine Zustimmung kann aber nur erfolgen, wenn sie mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn per Einschreiben (Eingang bei der Veranstalterin) beantragt wird. Die Aufhebung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Veranstalterin bestätigt wird. Der Aussteller haftet der Veranstalterin für den Ausfallschaden in Höhe der Standgebühr. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale. Ist der Veranstalterin darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, so haftet der Aussteller auch für diesen, soweit er von ihm schuldhaft verursacht wurde. Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages steht unter der auflösenden Bedingung, dass Ausfallschäden bzw. eventuelle weitere Schäden vom Aussteller ersetzt werden. Der Aussteller ist in jedem Falle verpflichtet, eine Mindestabstandssumme von 30 % der Standmiete zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
(2) Hält der Aussteller die gem. § 5 gesetzten Zahlungsfristen nicht ein, so ist die Veranstalterin berechtigt, dem Aussteller den Mietvertrag ohne vorherige Mahnung zu kündigen und anderweitig über die ehemals reservierte Standfläche zu verfügen. Die Veranstalterin bestätigt die Stornierung des Mietvertrages schriftlich. Der Aussteller haftet der Veranstalterin für den Ausfallschaden in Höhe der Standgebühr. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale. Ist der Veranstalterin darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, so haftet der Aussteller auch für diesen im Rahmen der Gesetze.

§ 11 – Nachträgliche Änderungen der Platzzuweisung

(1) Im Interesse der Veranstaltung muss die Veranstalterin während der Vorbereitungszeit auf alle sich ergebenden Änderungen reagieren können. Sie ist daher berechtigt, die in der Zulassung, in den technischen Informationen oder im Rundschreiben ausgesprochene Platzzuweisung – auch ohne vorherige Ankündigung – nachträglich abzuändern (z.B. einen Stand anderer Lage zuzuweisen, Größe und Gestalt des Standes abzuändern, Ein-und Ausgänge zum und innerhalb des Veranstaltungsgeländes zu verlegen oder zu schließen). Abweichungen um mehr als ein Drittel von der ursprünglich zugewiesenen Standgröße kann die Veranstalterin nicht verlangen.
(2) Der Aussteller hat Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages, um den sich der Mietzins ggf. vermindert. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind, abgesehen von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
(3) Die Veranstalterin hat Anspruch auf die Zahlung des Differenzbetrages, um den sich der Mietzins ggf. erhöht.

§ 12 – Arbeits-und Ausstellerausweise

(1) Der Aussteller, der seine Rechnung voll beglichen hat, erhält Arbeits-und Ausstellerausweise, die bei Aufbau im Informationsbüro abgeholt werden können. Die Ausweise werden auf den Namen ausgestellt, gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis und sind nicht übertragbar (§ 123 StGB).
(2) Für die mit dem Auf-und Abbau der Stände beschäftigten eigenen und fremden Hilfskräfte erhält der Aussteller kostenlos die erforderliche Anzahl von Arbeitsausweisen. Die Arbeitsausweise gelten nur während der offiziellen Auf-und Abbauzeiten. Sie berechtigen nicht zum Betreten des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltung.
(3) Für die Zeit der Veranstaltung erhält der Aussteller für das erforderliche Standpersonal Ausstellerausweise, die jeweils in Verbindung mit einem Lichtbildausweis zum Betreten des Veranstaltungsgeländes berechtigen, ohne besondere Berechnung: Für eine Standfläche bis zu 20 qm drei Ausstellerausweise, für alle angefangenen 10 qm über 20 qm bis zu einer Standfläche von 100 qm zusätzlich je einen Ausweis und für eine Standfläche über 100 qm für alle angefangenen 20 qm zusätzlich je einen Ausstellerausweis
(4) Die Aufnahme zusätzlich vertretener Firmen begründet keinen Anspruch auf eine höhere Anzahl kostenloser Ausstellerausweise.
(5) Zusätzliche Ausstellerausweise können zum Preis von € 15,-pro Stück bei der Veranstalterin bestellt werden.

§ 13 – Aufenthalt für Aussteller und Beschäftigte

(1) Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist den Ausstellern und ihren Beschäftigten ab einer Stunde vor bis eine Stunde nach den festgelegten Öffnungszeiten erlaubt. Diese Zeiten sind aus Versicherungsgründen einzuhalten.
(2) Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist grundsätzlich nur mit den von der Veranstalterin herausgegebenen Eintrittsausweisen zulässig.
(3) Das Befahren des Geländes während der Öffnungszeiten ist nicht möglich. Die Aussteller haben die Möglichkeit, eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn und eine Stunde nach deren Schluss Waren anzuliefern.
(4) Das Übernachten auf dem Veranstaltungsgelände ist verboten.

§ 14 – Benutzungsordnung des Veranstaltungsgeländes und Hausordnung

(1) Die Benutzungsordnung des jeweiligen Veranstaltungsgeländes ist Bestandteil dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen“. Der Aussteller kann die Benutzungsordnung in den Büroräumen der Veranstalterin während der normalen Dienstzeiten einsehen.
(2) Die Veranstalterin übt das Hausrecht aus und kann eine Hausordnung erlassen.

§ 15 – Rundschreiben

Nach der Zulassung werden die Aussteller durch Rundschreiben über die Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung unterrichtet.

§ 16 – Standbezug

Nach dem Ablauf der Frist für den Standbezug wird dem Aussteller ein Bezug seines Standes im Interesse aller Aussteller nicht gewährt.

§ 17 – Transport des Veranstaltungsgutes und Parkverbot

(1) Zur reibungslosen Abwicklung des An-und Abtransportes soll das Veranstaltungsgut fracht-und spesenfrei an den von der Veranstalterin zugelassenen Spediteur zugesandt werden. Der Spediteur lagert das Veranstaltungs und Verpackungsgut auf Kosten und Gefahr des Ausstellers. Aus Sicherheits-und Haftungsgründen müssen Hebegeräte wie Kräne, Gabelstapler etc. ausschließlich über den offiziellen Spediteur angefordert werden.
(2) Die Veranstalterin nimmt Sendungen, die für den Aussteller bestimmt sind, nicht in Empfang. Sie haftet weder für unrichtige oder verspätete Zustellungen noch für Verluste, die von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(3) Das Lagern von Verpackungsgut aller Art auf dem Veranstaltungsgelände ist verboten. Kommt der Aussteller einer Aufforderung zur Beseitigung unzulässiger Lagerung nicht sofort nach, so ist die Veranstalterin zur Entfernung auf Kosten des Ausstellers berechtigt. Dabei haftet die Veranstalterin nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Auf dem Veranstaltungsgelände darf nicht schneller als 10 km/h gefahren werden. Gesperrte Wege, Park-und Grünflächen und nicht freigegebene Hallenflächen dürfen nicht befahren werden. Unbeschadet einer Haftung des Frachtführers haftet der Aussteller für von ihm schuldhaft verursachte Schäden.
(5) Das Parken auf dem Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können die Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin.

§ 18 – Aufbau und Gestaltung des Standes sowie Abbau

(1) Von der Veranstalterin gestelltes Standmaterial darf nur mit wasserlöslichen Farben und wasserlöslichen Klebemitteln behandelt werden. Benagelt dürfen nur die eingebauten Nagelleisten werden. Tacker bzw. Heftmaterial darf nicht auf dem gestellten Standmaterial selbst verwendet werden. Installations-und Feuerwehreinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. Die Bodenbeläge in den Ständen dürfen nur mit wasserlöslichen Klebern oder Doppelklebeband befestigt werden.
(2) Beim Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Veranstalterin ist bei von dem Aussteller schuldhaft verursachten Schäden den ursprünglichen Zustand auf dessen Kosten wiederherzustellen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
(3) Die Veranstalterin kann verlangen, dass Stände, deren Aufbau nicht den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen bzw. den jeweiligen Besonderen Teilnahmebedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Veranstalterin auf Kosten des Ausstellers erfolgen.
(4) Stände, die am falschen Platz errichtet wurden, sind sofort abzubauen und auf dem letztgültig zugewiesenen Standplatz zu errichten. Kommt der Aussteller der Aufforderung hierzu nicht unverzüglich nach, ist die Veranstalterin berechtigt, die Umplatzierung der Standbauten auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen.
(5) Name und Sitz des Ausstellers müssen deutlich sichtbar am Stand angebracht werden. Nach vergeblicher Abmahnung kann die Veranstalterin Ersatzvornahme auf Kosten des Ausstellers veranlassen.

§ 19 – Licht, Strom, Heizung, Gas, Wasser, Telefon

(1) Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Beleuchtung des Veranstaltungsgeländes und für den grundsätzlichen Anschluss an die Wasserver-bzw. -entsorgung. Vertragliche Sonderregelungen sind auf Kosten des Ausstellers möglich. Wünsche der Aussteller nach weiteren Beleuchtungs-, Wasser-und Sonderanschlüssen für eigene Rechnung können nur nach rechtzeitiger Anmeldung
– bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn – berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Anschlüsse nebst anteiliger Kosten erfolgt durch die Vertragsfirma der Veranstalterin; ebenso die durch einen Sachverständigen errechneten Kosten für den Verbrauch. Die Rechnungsbeträge sind bis Veranstaltungsbeginn zu zahlen. Standeigene Anlagen müssen den VDE-Vorschriften DIN 0100 und DIN 0108 entsprechen.
(2) Anschlüsse für Lichtstrom (220 V, 50 Hz) und Kraftstrom (220/380 V, 50 Hz) stehen auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung. Von den Anschlussstellen aus dürfen Standzuleitungen samt Hauptsicherung und Zähleranschluss nur von der Vertragsfirma der Veranstalterin installiert werden. Die Kosten, die sich nach den Anschlusswerten berechnen, hat der Aussteller zu tragen.
(3) Installationen innerhalb des Standes darf der Aussteller auch von zugelassenen Fachbetrieben seiner Wahl ausführen lassen, wenn er sie vorher der Veranstalterin benannt und diese nicht widersprochen hat. Elektrische Anlagen und Geräte müssen den Vorschriften des VDE entsprechen. Anlagen und Geräte, die auf unzulässige Weise installiert worden sind oder die den Vorschriften des VDE nicht genügen bzw. deren Verbrauch größer ist als angemeldet, darf die Veranstalterin auf Kosten des Ausstellers entfernen. Die Veranstalterin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Stromkosten werden nach den bei der Vertragsfirma der Veranstalterin üblichen Verrechnungssätzen berechnet, die bei der Vertragsfirma zu erfragen sind. Am letzten Veranstaltungstag, eine Stunde nach Schluss der offiziellen Öffnungszeit, wird die Zufuhr des Licht-und Kraftstroms zu den Ständen unterbrochen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin.
(5) Ein Gasanschluss steht nicht zur Verfügung.
(6) Abwasseranschlüsse dürfen nur von der Vertragsfirma der Veranstalterin installiert werden.
(7) Leitungen, die Verkehrsflächen oder Fremdstände überqueren, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin. Sie sind auf Kosten des Ausstellers verkehrssicher zu verlegen.
(8) Die Veranstalterin kann ihre Zustimmung zu all diesen Maßnahmen gegebenenfalls von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
(9) Für Schäden, die daraus entstehen, dass auf Anweisung der Brandschutzdirektion oder der Stadtwerke die Lieferung unterbrochen wird, dass bei Leitungsstörung oder höherer Gewalt technische Störungen auftreten und für Schäden aufgrund von Störungen der Versorgungsanlagen haftet die Veranstalterin nur bei eigenem Vorsatz oder eigener grober Fahrlässigkeit. Der Aussteller haftet im Rahmen der Gesetze für die Schäden, die er durch die unberechtigte Entnahme von Strom, Heizöl und Wasser sowie durch die unberechtigte Einleitung von Abwasser verursacht.

§ 20 – Einhaltung der technischen Sorgfalt

(1) Brandschutztechnische Bestimmungen der Brandschutzdirektion, die Bestimmungen über die Verwendung von radioaktiven Stoffen und die Bestimmungen des über den Schutz des Bodens und des Grundwassers sind Bestandteil der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen“. Der Aussteller haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden.
(2) Der Aussteller ist ferner verpflichtet, nur einwandfrei gesicherte Maschinen und Apparate sowie sonstige Betriebseinrichtungen zu verwenden und zu zeigen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie den gesetzlichen Vorschriften über technische Arbeitsmittel entsprechen.

§ 21 – Standbetrieb

(1) Während der offiziellen Öffnungszeiten muss der Stand mit den zugelassenen Waren belegt, mit fachkundigem Personal besetzt und ordnungsgemäß ausgestattet sein. Gegenstände, die nicht angemeldet und nicht zugelassen sind, dürfen nicht verkauft, verwendet bzw. ausgestellt werden. Dies gilt auch für Elektrogeräte, die nicht den Vorschriften des VDE entsprechen, sowie für Gegenstände, die unter Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht (insbesondere des Lebensmittelgesetzes) nicht gekennzeichnet sind.
(2) Nach vergeblicher Abmahnung kann die Veranstalterin Gegenstände, die nicht verkauft, verwendet bzw. ausgestellt werden dürfen, auf Kosten des Ausstellers entfernen. Die Veranstalterin haftet dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die Veranstalterin sorgt für die Reinigung der Gänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden.
(4) Für die Bewachung seines Standes hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Die Veranstalterin haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. Es wird dringend empfohlen, für die Nachtzeit entsprechendes Personal bei der von der Veranstalterin zugelassenen Wachgesellschaft anzufordern.
(5) Der Aussteller darf den Stand eigenmächtig weder verlegen noch ganz oder teilweise an Dritte überlassen.
(6) Nach § 6 der Schankanlagenverordnung muss bei Inbetriebnahme von Getränkeschankanlagen 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine schriftliche Anzeige bei dem Gewerbeamt am Veranstaltungsort erfolgen. Diese Anzeige hat der Aussteller vorzunehmen.

§ 22 – Vorführung und Werbung

(1) Vorführungen aller Art (Diapositiv-und Filmvorführungen, Maschinenbetrieb usw.) sind nur mit schriftlicher Erlaubnis der Veranstalterin zulässig. Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des Rechtes der Veranstalterin erteilt, die Vorführung im Einzelfall nach den Bedürfnissen eines geordneten und ungestörten Veranstaltungsbetriebes einzuschränken oder zu untersagen.
(2) Auf dem Stand dürfen keine Werbeaufsätze, weder rotierende noch in Blinkschrift, angebracht werden. Im Übrigen ist Werbung aller Art nur innerhalb des eigenen Standes und nur in unaufdringlicher Form gestattet. Insbesondere ist das Herumtragen oder Herumfahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände und das Verteilen von Druckschriften und Kostproben außerhalb des eigenen Standes verboten. Akustische Reklame darf den Betrieb der Nachbarsstände nicht stören. Lautsprecherwerbung ist innerhalb des Standes nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher Erlaubnis der Veranstalterin und unter dem oben genannten Vorbehalt zulässig.
(3) Die Veranstalterin behält sich vor, über die allgemeine Lautsprecheransage Durchsagen vorzunehmen. Werbung über die Lautsprecheranlage ist nicht möglich. Unzulässige Vorführungen und Werbemaßnahmen darf die Veranstalterin unmittelbar unterbinden. Sie darf unzulässige Werbemittel, insbesondere politische Propagandaschriften und Schriften, die gegen Sitte, Anstand und Ordnung verstoßen, auf Kosten des Ausstellers entfernen.
(4) Bei Musikwiedergabe am Stand ist die Genehmigung der GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte – in Wiesbaden unter folgender Anschrift einzuholen: GEMA, Postfach 2680, 65016 Wiesbaden, Telefon 0611/79050.
(5) Werbung für Dritte ist nur mit Genehmigung der Veranstalterin gestattet.

§ 23 – Gewerbliche Schutzrechte Dritter

Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Werden der Veranstalterin derartige Schutzrechtsverletzungen mitgeteilt, so ist die Veranstalterin berechtigt, vom Verletzer Unterlassung zu verlangen und – wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird – die Veranstaltungsgüter bzw. Druckschriften, aus denen sich eine Schutzrechtsverletzung ergibt, zu entfernen oder den Stand des Verletzers zu schließen. Ferner ist die Veranstalterin berechtigt, dem Verletzer die Zulassung zu künftigen Veranstaltungen zu verweigern oder eine solche Zulassung von besonderen Bedingungen, Auflagen und Sicherheiten abhängig zu machen.

§ 24 – Fotografieren, Zeichnen und Videoaufnahmen

Aufnahmen von Ständen, die nach Schluss der Öffnungszeiten eine besondere Ausleuchtung und darum die Einschaltung der Ringleitung und die Anwesenheit des Veranstaltungselektrikers erforderlich machen, können auf Kosten des Ausstellers bzw. Fotografen von der Veranstalterin erlaubt werden. Nur Personen, die einen von der Veranstalterin ausgestellten gültigen Ausweis besitzen, dürfen auf dem Veranstaltungsgelände filmen, fotografieren oder zeichnen. Der Aussteller erlaubt der Veranstalterin zwecks Veranstaltungswerbung und Presseinformation über die Veranstaltung von dessen Stand, von dessen Veranstaltungsgütern und von dem ihn betreffenden Veranstaltungsgeschehen Filme, Lichtbilder, Videoaufnahmen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen sowie zu verwenden.

§ 25 – Ausstellungsgeschäft

Der Aussteller hat das Recht, Bestellungen auf seine ausgestellte Ware entgegenzunehmen und einen Direktverkauf vorzunehmen.
§ 26 – Fristlose Kündigung
Aus wichtigem Grund, z.B. wegen schwerwiegenden Verstoßes des Ausstellers gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme-und Ausstellungsbedingungen, kann die Veranstalterin das Vertragsverhältnis nach vergeblicher Abmahnung fristlos kündigen. Die Bestimmungen über den unzulässigen vorzeitigen Standabbau bleiben hiervon unberührt. Hat der Aussteller den Grund der Kündigung zu vertreten, so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Aussteller, dem fristlos gekündigt worden ist, kann nicht damit rechnen, zu künftigen Veranstaltungen zugelassen zu werden.

§ 27 – Haftung und Versicherung

(1) Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für von Dritten verursachte Schäden an Veranstaltungsgut oder Handelsware. Dies gilt auch für solche Schäden, die durch Einwirkung von anderen Ausstellern oder von Ursachen außerhalb des Veranstaltungsgeländes eintreten.
(2) Die Veranstalterin haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder ihre Veranstaltungsgüter sowie -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.
(4) Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen und die anfallenden Prämien einschließlich Versicherungssteuer rechtzeitig zu entrichten. Ausländischen Ausstellern wird empfohlen, einen Versicherungsvertrag in ihrem Heimatland abzuschließen.

§ 28 – Bewachung

Die Veranstalterin hat vom offiziellen Beginn der Veranstaltung (Freitag vor Totensonntag) bis zu ihrem Ende für die allgemeine Bewachung (26.12.) des Veranstaltungsgeländes zu sorgen. § 21 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.

§ 29 – Schriftform

Ausnahmslos alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Veranstalterin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform.

§ 30 – Hausrecht

Die Veranstalterin übt auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus.

§ 31 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Standplatzmietvertrag und aus den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen ist Siegen. Ist der Vertrag mit Kaufleuten abgeschlossen, so ist Siegen der Gerichtsstand.

§ 32 – Wirksamkeit

Sollten einige Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen dadurch nicht berührt.

§ 33 – Veranstalterin

Veranstalterin ist die 3e-Märkte GmbH
Schmiedestr. 6, 57076 Siegen
Telefon: 0271-38468620
Telefax 0271-384686-25
e-mail: info@3e-maerkte.de
Internet: www.weihnachtsmarkt-in-siegen.de

Siegen, am 01.05.2022